• 1 Name, Sitz und Rechtsform
  1. Der Verein trägt den Namen „Spielmannszug Rot-Weiß Fernthal 1925 e.V.“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 53577 Neustadt-Fernthal
  3. Er ist in das Vereinsregister eingetragen und somit ein rechtsfähiger Verein 
  • 2 Zweck des Vereins
  1.   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
  2.   Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur und die Erziehung und Bildung von Jugendlichen
  3.   Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
  4. a) die Pflege des einheimischen Musikgutes
  5. b) die Pflege der Kameradschaft im Verein
  6. c) die Förderung eines guten Verhältnisses zu anderen Vereinen und
  7. d) die Schaffung der Möglichkeit, allen Musikfreunden die Gelegenheit zur aktiven und

          inaktiven Teilnahme am Vereinsgeschehen zu geben

4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele 

  • 3 Vereinsmittel

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  • 4 Vergütungen

 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden

  • 5 Dauer des Vereins

Die Dauer des Vereins ist nicht beschränkt

  • 6 Erwerb der Mitgliedschaft
  1.   Mitglieder des Vereins können alle nach dem Gesetz zugelassenen juristischen und

      natürlichen Personen werden, die bereit sind, den Verein tatkräftig zu unterstützen.

  1.   Förderer des Vereins sind diejenigen juristischen und natürlichen Personen, die den Vereinszweck zu fördern bereit sind, ohne die Mitgliedschaft zu erwerben.
  2.   Die Beitrittserklärung ist dem Vorstand des Vereins gegenüber abzugeben. Dieser beschließt über die Aufnahme, die mit der Eintragung in das Protokollbuch wirksam wird.
  • 7 Erlöschen der Mitgliedschaft
  1.   Die Mitgliedschaft erlischt durch:
  2.   a) Tod
  3.   b) Austritt
  4.   c) Ausschluss
  5.   Der Austritt ist jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zulässig. Er ist nur wirksam, wenn er schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt wird.
  6. Die Ausschließung eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Dieser Beschluss bedarf einer Stimmenmehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Vorstandsmitglieder. Die Ausschließung kann nur aus wichtigem Grunde erfolgen. Als wichtiger Grund ist insbesondere ein vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Verstoß gegen wesentliche Vereinspflichten anzusehen, insbesondere, wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seinen Beitragspflichten nicht nachkommt.
  7. Erlischt die Mitgliedschaft im Sinne der vorstehenden Bestimmungen, erlöschen alle Rechte des Mitgliedes am Vermögen des Vereins. Ebenfalls erlöschen alle Forderungen des Mitgliedes an den Verein.

      Forderungen vom Verein an das Mitglied bleiben bestehen.

§ 8 Mitgliederbeiträge

  1.   Die Mitglieder haben Jahresbeiträge zu zahlen

      Die Festsetzung erfolgt durch den Vorstand

  1. Der Jahresbeitrag ist im Voraus fällig. Der Vorstand kann im Einzelfall Zahlungserleichterungen beschließen.
  2. Neu eingetretene Mitglieder haben den Jahresbeitrag anteilig für das laufende Kalenderjahr zu entrichten. 
  • 9 Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft  ist nicht übertragbar und nicht vererblich
  2. Kein Mitglied hat Sonderrechte am Vereinsvermögen
  3. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und dem Verein betrifft. Die Ausübung des Stimmrechtes kann einem anderen Mitglied überlassen werden, die Vollmacht zur Ausübung des Stimmrechtes bedarf der schriftlichen Form

      Bei Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten kann der Vorstand gegenüber dem Bevollmächtigen Befangenheit feststellen und diesem das Stimmrechts für diesen Punkt entziehen.

      Minderjährige unter 12 Jahren können ihr Stimmrecht nur durch ihre Erziehungsberechtigten wahrnehmen. Minderjährige ab 12 Jahren können ihr Stimmrecht selbst wahrnehmen.

  • 10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. Der Vorstand
  2. Die Mitgliederversammlung
  • 11 Der Vorstand
  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus neun Mitgliedern des Vereins, nämlich:
  2. a) 1. Vorsitzender
  3. b) 2. Vorsitzender
  4. c) Geschäftsführer
  5. d) Kassierer
  6. e) Schriftführer
  7. f) 1. Beisitzer
  8. g) 2. Beisitzer
  9. h) Jugendvertreter
  10. i) Zeugwart
  11. Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, den Verein mit einem weiteren Vorstandsmitglied,

      darunter dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden oder dem Geschäftsführer gerichtlich

      oder außergerichtlich zu vertreten.

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl bzw. Wiederwahl im Amt.

Der 1. Tambourmajor und der 2. Tambourmajor werden vom Vorstand bestimmt. Das gilt auch für die Rangfolge. Beide können an Vorstandssitzungen des Vorstandes nach Einladung teilnehmen und haben volles Stimmrecht. Beide sind im rein musikalischen Bereich weisungsberechtigt.

      Zusätzlich zu dem Amt des Tambourmajors kann jeder von den Beiden in jede andere

      Vorstandsposition gewählt werden.

  1. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, so ist in der nächsten

      Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl für den Rest der Amtsdauer vorzunehmen.

  1. Der Vorstand ist ohne Rücksicht auf die Zahl seiner anwesenden Mitglieder

      beschlussfähig.

  1. Beschlüsse des Vorstandes sind in das Protokollbuch einzutragen und von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
  2. Aufgaben des Vorstandes
  3. Der Vorstand leitet den Verein
  4. Der Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung und führt darin den Vorsitz. Bei

Verhinderung vertritt ihn dessen Stellvertreter, bei dessen Verhinderung der Geschäftsführer.

III. Erlöschen des Amtes als Vorstandsmitglied

Das Amt der Mitglieder des Vorstandes endigt außer durch Ablauf der Amtsdauer:

  1. durch Erlöschen der Vereinsmitgliedschaft
  2.   durch Eintritt der Geschäftsunfähigkeit oder der beschränkten Geschäftsfähigkeit
  3.   durch Niederlegung des Amtes als Vorstandsmitglied, (Die Niederlegung bedarf der

schriftlichen Erklärung gegenüber einem zur Vertretung des Vereins berechtigten Vorstandsmitgliedes)

  1. durch Widerruf der Bestellung (Der Widerruf kann jederzeit von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Er wir mit der Erklärung gegenüber dem Vorstandsmitglied wirksam). Der Widerruf darf und kann nicht aus einem nichtigen Grund erfolgen. Ob ein nichtiger Grund vorliegt, entscheidet der Vorstand.
  2. durch Beendigung der Liquidation nach Auflösung des Vereins.
  • 12 Die Mitgliederversammlung
  1. Berufung der Mitgliederversammlung
  2. Die ordentlichen Mitgliederversammlung findet jährlich einmal an einem vom Vorstand zu bestimmenden Tage und Orte statt, und zwar im letzten Quartal eines jeden Jahres.

In dieser Versammlung hat der Vorstand über die Lage des Vereins und über das Vereinsvermögen Bericht zu erstatten.

  1. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht. Der Vorstand ist verpflichtet, eine solche Versammlung einzuberufen, wenn vier Zehntel der Vereinsmitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich beantragt.

Der Vorstand kann auch, wenn nach seinem Ermessen ein Bedürfnis besteht, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

  1. Die Einberufung der Mitgliederversammlung geschieht durch schriftliche Einladung, mit der die Tagesordnung mitzuteilen ist. Die Einladung muss mindestens eine Woche vor dem Tage der Versammlung an die letzte dem Verein bekannte Anschrift eines jeden Mitgliedes erfolgen; in dringenden Fällen kann die Einberufungsfrist vom Vorstand auf fünf Tage abgekürzt werden. Die Frist beginnt jeweils mit dem Tage nach der Absendung der Einladung und endet mit dem Tage der Versammlung. Ein Beschluss kann nicht mit der Behauptung angefochten werden, ein Fall der Dringlichkeit habe ich vorgelegen.
  2. Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung
  3.   Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden oder vertretenen

      Mitglieder beschlussfähig.

  1. Der Vorsitzende der Versammlung bestimmt die Art der Abstimmung und stellt das

Ergebnis der Abstimmung fest.

      Die Abstimmung ist geheim durchzuführen, wenn ein anwesendes Mitglied dies verlangt.

  1. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind für alle Vereinsmitglieder verbindlich.
  2. Die von den Mitgliedern in der Mitgliederversammlung zu stellenden Anträge sind mit Angabe der Gründe mindestens eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Über verspätet eingegangene Anträge kann verhandelt und abgestimmt werden, wenn die Mitgliederversammlung sie mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden und vertretenen Mitglieder für dringlich erklärt.
  3. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in ein Protokollbuch eingetragen.

      Die Niederschriften werden von zwei Vereinsmitgliedern unterzeichnet.

Auszüge aus dem Protokollbuch sind von zwei Mitgliedern des Vorstandes zu beglaubigen.

 III. Mehrheitsbeschlüsse

  1. Bei allen Beschlussfassungen entscheidet die Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen, soweit nicht durch die Satzung oder zwingende gesetzliche Vorschriften etwas anderes vorgeschrieben ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Wahlen entscheidet die Höchstzahl der gültigen abgegebenen Stimmen.
  2. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von ein Halb der gültig abgegebenen Stimmen. Das gleiche gilt für den Beschluss über die Auflösung des Vereins.
  • 13 Pflichten der Mitglieder
  1. Alle Mitglieder sind verpflichtet, ihnen anvertraute Instrumente, Uniformen oder

andere Gegenstände, die dem Verein gehören, schonlichst zu behandeln und in einem einwandfreien Zustand zu halten.

  1. Bei Zuwiderhandlung kann das Mitglied zu Schadensersatz herangezogen werden. Über die Art und Höhe des Schadenersatzes entscheidet der Vorstand.
  2. Bei Austritt oder Ausschluss sind sämtliche dem Verein gehörenden Gegenstände in

      einwandfreiem Zustand, unverzüglich dem Zeugwart zu übergeben.

Mit Ausschluss bzw. Austritt aus dem Verein verliert das Mitglied gegenüber dem Verein jegliche Forderung.

  • 14 Proben und Auftritte
  1. Für die verschiedenen Gruppen des Spielmannszuges können Übungsleiter vom Vorstand gewählt oder bestimmt werden. Diese setzen die jeweiligen Proben ihrer Gruppen an. In Abstimmung der Übungsleiter mit dem Tambourmajor können monatlich acht Gesamtproben angesetzt werden.

      Ansonsten ist der Tambourmajor für die Proben verantwortlich.

  1. Jedes aktive Mitglied ist verpflichtet, zu den angesetzten Proben zu erscheinen und während dieser sich diszipliniert zu verhalten. Den Anweisungen des jeweiligen Übungsleiters oder des Tambourmajors ist Folge zu leisten, solange es sich um Übungsarbeit oder die Disziplin handelt.
  2. Sollte ein Mitglied mehrmals bei den Proben fehlen, ist es dem Vorstand freigestellt,

      über einen Ausschluss desjenigen aus dem Verein zu entscheiden.

  1. Gleiches gilt bei Auftritten und Veranstaltungen.

Hier kann bereits bei drei Nichteilnahmen der Ausschluss ausgesprochen werden.

  • 15 Förderer des Vereins

Die Förderer des Vereins sind befugt, an allen Mitgliederversammlungen mit beratender Stimme teilzunehmen.

  • 16 Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Ortsgemeinde Neustadt (Wied), die es zeitnah und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

  • 17 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde von der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 28. November 2004

beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Gleichzeitig verliert die bisherige Satzung ihre Gültigkeit.